Bilanz der Quelle: Die EU-Verordnung (EU) 2024/1624 klassifiziert Krypto-Dienstleister als Finanzinstitute und senkt die Schwelle für gelegentliche Transaktionen auf 1.000 Euro, unter der Identifizierung und Verifizierung Pflicht sind. Für Transfers zu selbstverwalteten Adressen verlangt Artikel 40 eine Risikobewertung und mindestens eine Minderungsmaßnahme.
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Die Inhalte dieses Artikels wurden automatisiert mittels Künstlicher Intelligenz generiert. Die zugrundeliegenden Daten stammen von cryptoslate.com. Es erfolgte keine manuelle redaktionelle Bearbeitung.
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